Tennis
Club
Pasing
Gegründet 1951
Aktualisiert am
|
|
|
|
INFORMATIONEN
KONTAKT
Tennisclub Pasing e.V.
Agnes-Bernauer-Str. 245
81241 München

Tel.: 089 - 83 37 80
Email: Vorstand@TCPasing.de
Werden Sie jetzt Mitglied im
TC Pasing e.V. ...
MITGLIED WERDEN
News.
Club.
Mannschaften.
Jugend.
Tennisschule.
Restaurant.
Turniere.
Intern.

Tennisclub Pasing e.V.

SATZUNG

§ 1 Name des Vereins

Der Verein ist am 7.1.1951 gegründet worden und führt den Namen „Tennisclub Pasing e.V.". Er hat seinen Sitz in München-Pasing und ist seit 3.9.1965 im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Übergeordnete Verbände

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und des Bayerischen Tennis-Verbandes e.V. und erkennt deren Satzungen, Wettspiel-Bestimmungen und Spielregeln an.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der geltenden Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband, dem Bayerischen Tennis-Verband und dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Tennissports;

im einzelnen durch:

- Abhaltung eines geregelten Spielbetriebs,

- Durchführung von Ranglistenspielen und Clubmeisterschaften,

- Teilnahme an Verbandsspielen des Bayerischen Tennis-Verbands,

- Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,

- Förderung der Jugend im Tennissport,

- Instandhaltung des Vereinsheimes, der Tennisplätze

und der erforderlichen Geräte.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

Es sind folgende Mitgliederarten zu unterscheiden:

1. Aktive Mitglieder

a) Vollmitglieder, die am 1. Januar das 18. Lebensjahr vollendet haben;

b) Jugendmitglieder, die das 18. Lebensjahr am 1. Januar noch nicht vollendet haben.

2. Passive Mitglieder, die den Tennissport auf der Anlage des Vereins nicht aktiv ausüben, sondern durch ihren Beitrag die Ziele des Vereins fördern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Bewerber hat seinen Antrag schriftlich unter Benennung von 2 Bürgen, die dem Verein mindestens seit 2 Jahren angehören, beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss.

1. Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand, wenn die Jahresbeiträge oder Umlagen nicht fristgerecht einbezahlt und, unter Hinweis auf die Streichung der Mitgliedschaft, innerhalb der gestellten Mahnfrist nicht nachentrichtet worden sind.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung gröblich verstoßen oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat.

4. Ein Mitglied kann, wegen unsportlichen oder ungehörigen Verhaltens, zeitweilig von der Teilnahme an offiziellen sportlichen oder geselligen Veranstaltungen des Vereins ausgeschlossen werden.

5. Über den Ausschluss aus dem Verein oder zeitweiligen Ausschluss von bestimmten Veranstaltungen entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirats. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

6. Dem Mitglied steht gegen den Ausschluss aus dem Verein oder zeitweiligen Ausschluss von bestimmten Veranstaltungen der Einspruch zu. Dieser ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb von 6 Wochen einzuberufen ist. Bis dahin ruhen die Mitgliederrechte des Betroffenen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, die Anlagen des Vereins nach Maßgabe der Spielordnung und Hausordnung zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das aktive und passive Wahlrecht, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Jahresbeitrag spätestens bis zum 15. April des Geschäftsjahres zu entrichten.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Vorstand festgesetzte Spielordnung und Hausordnung einzuhalten.

§ 8 Beiträge und Vereinsvermögen

1. Die Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Vermögensanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als die gewährten Darlehen und geliehenen Sachen zurück. Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Spenden werden nicht zurückerstattet.

§ 9 Vereinsorgane

1. Vereinsorgane sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

d) die Kassenprüfer

e) die Ausschüsse

2. Die Tätigkeit der Mitglieder der Vereinsorgane ist ehrenamtlich. Pauschaler Aufwendungsersatz der Vorstandsmitglieder bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im November oder Dezember statt. Die Einladung hierzu muss durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher (Poststempel) schriftlich erfolgen. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstands

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstands

d) Wahlen

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) Haushaltsvoranschlag und Beiträge

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

Die Einladung hierzu muss mindestens 7 Tage vorher (Poststempel) schriftlich erfolgen.

4. Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

5. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis zu 2 andere stimmberechtigte Mitglieder bei der Stimmabgabe vertreten, wenn es hierzu schriftlich ermächtigt ist.

6. Über Anträge, zu nicht in der Tagesordnung bezeichneten Punkten, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende oder erstmals in der Versammlung gestellte Anträge, zu nicht in der Tagesordnung bezeichneten Punkten, dürfen nur dann behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Aufnahme in die Tagesordnung als wichtigen Antrag beschließt.

7. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder dies beantragen.

8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§11 Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

der 1. Vorsitzende

der 2. Vorsitzende

der 3. Vorsitzende

der Sportwart

der Jugendwart

der Kassenwart

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind der 1. und 2. Vorsitzende je allein berechtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder nur in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied.

a) Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstands. Alle Zahlungsanweisungen, Einnahme- und Ausgabebelege sind von ihm zu unterzeichnen.

b) Der 2. bzw. 3. Vorsitzende vertreten den 1. Vorsitzenden vereinsintern je allein im Falle seiner Verhinderung.

c) Der Sportwart ist verantwortlich für die Durchführung der Clubmeisterschaften, der Ranglistenspiele sowie der Verbandsspiele und Freundschaftsspiele.

d) Dem Jugendwart obliegt die sportliche Betreuung der Jugendlichen. Er vertritt die Interessen der Jugendlichen im Vorstand.

e) Der Kassenwart bewahrt das vom Vorstand verwaltete Vereinsvermögen. Er hat über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen und jeweils zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstellen. Zahlungsanweisungen, Einnahme- und Ausgabebelege sind von ihm gegenzuzeichnen.

f) Die Verteilung von Aufgaben, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem bestimmten Vorstandsmitglied übertragen sind, wird durch Vorstandsbeschluss geregelt und ist den Mitgliedern bekannt zu machen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von allen Vorstandsmitgliedern gegenzuzeichnen.

5. Wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen.

6. Der Vorstand oder seine einzelnen Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung ist mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 12 Der Beirat

Der Beirat setzt sich aus 3 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern zusammen. Ihm obliegt die Beratung des Vorstands. Er soll Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedern zu schlichten versuchen. Auf Wunsch des 1. Vorsitzenden oder auf Antrag von 3 Vorstandsmitgliedern ist der Beirat zu den Beratungen des Vorstands hinzuzuziehen. Auf Antrag von 2 Beiratsmitgliedern ist der Beirat vom Vorstand anzuhören.

§ 13 Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die die Vereinskasse und die Buchführung jährlich prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§ 14 Die Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben und zeitlich befristet Ausschüsse wählen.

§ 15 Entlastung des Vorstands

Die Entlastung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 16 Wahlen

1. Die Mitglieder des Vorstands, der Beirat und die Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Sie bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im Amt, bis die neuen Organe gewählt sind. Die Wahl der Ausschüsse erfolgt nach Bedarf.

2. Für die Entlastung des Vorstands und die Durchführung der Wahlen ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss zu wählen, der aus dem Wahlausschussvorsitzenden und 2 Beisitzern besteht.

3. Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt ausschließlich in geheimer Wahl, ebenso alle Wahlen mit mehreren Kandidaten.

4. Ein Mitglied kann in Abwesenheit nur gewählt werden, wenn es zur Wahrnehmung seiner Interessen schriftlich einen Wahlbeauftragten bestellt hat. Diesem obliegt es insbesondere sich über die Annahme der Wahl zu erklären.

5. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder des Wahlausschussvorsitzenden die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, so ist zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen. Bei Wahlen des Beirats, der Kassenprüfer und der Ausschüsse gelten die Kandidaten als gewählt, die relativ die größte Stimmenzahl erhalten. Nur bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.

§ 17 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung und die Begründung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand nach Anhörung des Beirats beschlossen oder

b) mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragt hat.

3. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten ist.

4. Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen.

5. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden oder durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

6. Bei Auslösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, soweit es den Wert der von den Mitgliedern gewährten Darlehen und der geliehenen Sachen übersteigt, an den Bayerischen Tennis-Verband mit der Bestimmung, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu den gewährten Darlehen und geliehenen Sachen gehören nicht Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Spenden.

§ 19 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist München.

Anmerkung

Die Satzung des Tennisclub Pasing e.V. wurde am 8.2.1963 errichtet, am 3.9.1965 in das Vereinsregister eingetragen, am 14.10.1966 und 29.1.1971 geändert und am 19.6.1980 neu gefasst.

Die Online-Version wurde am 1.6.2007 an die neue Rechtschreibung angepasst.